Auf Kirmes in Wittlich getöteter Mann: US-Justiz laut Oberlandesgericht zuständig
Im Fall eines vor fast drei Jahren auf einer Kirmes im rheinland-pfälzischen Wittlich getöteten Manns ist wegen der Beteiligung von US-Militärangehörigen die US-Gerichtsbarkeit zuständig gewesen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss und erklärte einen Antrag von Angehörigen des Getöteten für unzulässig. (Az. 2 VAs 11/25)
Die Antragsteller - Eltern und Bruder des getöteten 28-Jährigen - wollten demnach gerichtlich feststellen lassen, dass die Staatsanwaltschaft Trier rechtswidrig gehandelt habe, indem sie das gegen die beiden Tatverdächtigen geführte Strafverfahren nicht an sich gezogen habe.
Im August 2023 war es auf dem Kirmesgelände in Wittlich zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ein 28-Jähriger eine Stichverletzung erlitt und starb. Bei den beiden damals 25 und 26 Jahre alten Tatverdächtigen handelte es sich um US-Militärangehörige. Einer der beiden räumte den Angaben zufolge noch am Tattag die Messerstiche ein. Er gab an, er habe seinem Freund helfen wollen, weil dieser angegriffen worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Trier stellte das in Deutschland geführte Strafverfahren am 21. August 2023 ein und übergab den Fall an die US-Behörden. In einem nicht öffentlichen Prozess vor einem Militärgericht auf der Air-Force-Basis in Spangdahlem wurden die Tatverdächtigen freigesprochen.
Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz fehlen die rechtlichen Voraussetzungen, um nachträglich wie von den Antragstellern verlangt feststellen zu lassen, dass die Nichtrückholung des Verfahrens durch die deutsche Justiz rechtswidrig gewesen sei. Es fehle ein besonderes rechtliches Interesse, befand das Gericht. Der Antrag an sich sei bereits unzulässig. Auch liege kein tiefgreifender Grundrechtseingriff für die Antragsteller vor.
Das OLG verwies auf die in solchen Fällen im Nato-Truppenstatut geregelte Zuständigkeit für die Strafverfolgung. Danach verzichtet die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den USA für solche Fälle grundsätzlich auf das im Nato-Truppenstatut vorgesehene Recht der Strafverfolgung, sofern einem Tatverdächtigen nicht die Todesstrafe droht. Zuständig für die Strafverfolgung im konkreten Fall waren daher die US-Strafverfolgungsorgane.
R.al-Mansour--al-Hayat